Upphov: Hallwylska museet/SHM (PDM) Upphovsrätten till detta verk har gått ut och är därmed fritt att använda på alla sätt. Ange gärna upphovsperson om denne är känd.

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Föremål

Uppgörelse mellan släkterna von Hallwyl och von Stackelberg

Fullständig text: In Gottes Namen, Amen Kund und zu wissen sei hiermit, daß aus besonderer Leitung der göttlicher Vorsehung zwischen dem Wohladelichen Herrn Grafen Walther von Hallwyl, Bürger der Städte Bern und Brugg, zweiten Sohn des Wohladelgeborenen Herrn Grafen Walther Hugo Johann Theodor von Hallwyl und der Wohladelgeborenen Frau Margaritha Cäcilia geboren von Im Hoff, als dem Verlobten an einem Theile: und dem Wohladellichen Fräulein Adele Isabelle Gräfin von Stackelberg, zweiten Tochter des Wohladelgeborenen Herrn Otto Grafen von Stackelberg und der Wohladelgeborenen Frau Charlotte geboren von Liphardt, als der Verlobten an anderen Theile eine schriftliche und Gottgebegesegnete Ehe unter hiernach folgenden Bedingungen geschlossen worden ist. 1o Es versprechen die Verlobten sich währen ihrer Ehe gegenseitig alle Achtung, Liebe und Traue zu verweisen, wie es christlichen und tugendhaften Gatten geziemt, auch ein Theil dem andern sein gegenwärtiges und zukünftiges Gut mitgenießen zu lassen. 2o Der Herr Graf und die Frau Gräfin von Stackelberg, Vater und Mutter der Fräulein Braut, versprechen ihrer Tochter als Ehesteuer eine jährliche Rente von achttausend Franken, in Bern ohne Kostensabzug zahlbar, zu entrichten, und zwar, da das junge Ehepaar zum Theil aus diesem Gelde leben muss, diese Rente in halbjährigen Fristen von Tage der Hochzeit an gerechnet voraus zu bezahlen, so daß jedes Mal 4000 Franken im Monat September und 4000 Franken im Monat März fällig sein sollen. Diese jährliche Rente von 8000 Franken wird aufhören, sobald die Fräulein Braut in den Besitz des ihr einstens gebührenden Erbantheiles am elterlichen Vermögen getreten sein wird, und nicht früher. 3o Der Herr Graf Theodor von Hallwyl, des Verlobten Vater, verspricht diesem seinem Sohn zum Heirathsgut, als ein unverzinsliches Darlehen und als einen Vorschuss auf seinen Antheil am dereinstigen elterlichen Erbe, die Summe von einhundert tausend Franken. Da aber dermalen der Curs der Wertpapiere ein sehr ungünstiger ist und die sofortige Abbezahlung der ganzen Summe nicht ohne Benachtheiligung der übrigen Kinder geschehen könnte, so wird der Herr Graf von Hallwyl einen Theil des obigen Kapitals nicht sogleich am Tage der Hochzeit auszahlen, sondern in Abschlagszahlungen, und zwar sobald sich das einigermaßen ohne bedeutenden Schaden thun lässt, unterdessen wird er die jedesmalige Restanz mit vier Prozent jährlich verzinsen. 4o Zur Einrichtung der Haushaltung und zur Aussteuer der jungen Eheleute werden die beiderseitigen Eltern, dem Herkommen gemäß, und nach gegenseitiger Übereinkunft, das Erforderliche besorgen, ohne die Kosten dafür bei den obgenannten Kosten in Rechnung zu bringen. 5o Auf den Fall daß nach dem Willen Gottes diese zuschließende Ehe kinderlos sein oder die in derselben erzeugten Kinder vor ihrer Mündigkeit absterben sollen, haben die Verlobten festgesetzt wie folgt: a) Stirbt einer der Ehegatten, bevor er durch Erbschaft in den Besitz des elterlichen Vermögenstheiles gekommen ist, so soll dem Überlebenden von den Eltern des Verstorbenen bis zu deren Tode eine jährliche Rente von 4000 /vier tausend/ Franken ausgezahlt werden. b) Stirbt hingegen einer der Ehegatten, nachdem er durch Erbschaft oder Abtretung seinen Antheil am elterlichen Vermögen erhalten hat, so steht ihm das Recht zu vor seinem Tode frei über das Seinige zu verfügen. Sollte er von dieser Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, so soll alles nach den Rechten des Kantons Bern gehalten werden. Ohne gefährde! Dieser Ehecontrakt ist zu einer wahren Urkunde zweifach ausgefertigt werden, beide Verlobte und ihre nächsten Anverwandten und Freunde haben ihn eigenhändig unterschrieben und durch Beidrückung ihrer Siegel bekräftigt, sodann hat jede Partei ein Doppel erhalten. So geschehen zu München den 9ten September 1861. Graf Otto von Stackelberg Graf Theodor von Hallwyl H. v. Hallwyl Walther von Hallwyl Graf Carl von Hallwyl, als Zeugen Adele von Stackelberg Reinhold von Liphard, als Zeugen

Museum
Hallwylska museet
Föremålsbenämning
Äktenskapskontrakt
Kategori
64. LXIV Arkiv
Datering
1861
Tillverkningsplats
Föremålsnummer
LXIV:I:L.a.b.17._HWY
Media
HWY_PDF06073.pdf
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